Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Alexander B*****, vertreten durch Dr.Johannes Hock sen. und Dr.Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Rudolf P*****, vertreten durch Dr.Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines Verwalters (Streitwert 200.000 S), infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1998, GZ 16 R 213/97d-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.Juli 1997, GZ 25 Cg 372/94y-33, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob167/98k - Oberster Gerichtshof, 09 Juni 1998
GerichtOGHEntscheidungsdatum09.06.1998Geschäftszahl1Ob167/98kKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs D...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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