Entscheidungstext 1Ob30/98p - Oberster Gerichtshof, 19 Mai 1998

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob30/98p

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr.Hans Günther Medwed, Mag.Heinz Kupferschmid und Mag.Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Gerda W*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Legatserfüllung (Streitwert 500.000,-- S), infolge außerordentlicher Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 2. Oktober 1997, GZ 4 R 158/97f-69, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2.Mai 1997, GZ 23 Cg 17/94w-61, insoweit bestätigt und infolge Berufung der beklagten Partei insoweit aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob30/98p - Oberster Gerichtshof, 19 Mai 1998

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.1998

Geschäftszahl

1Ob30/98p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr.Hans Günther Medwed, Mag.Heinz Kupferschmid und Mag.Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Gerda W*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Legatserfüllung (Streitwert 500.000,-- S), infolge außerordentlicher Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 2. Oktober 1997, GZ 4 R 158/97f-69, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2.Mai 1997, GZ 23 Cg 17/94w-61, insoweit bestätigt und infolge Berufung der beklagten Partei insoweit aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

 

I. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

 

II. Dem Rekurs wird Folge gegeben.

 

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß

 

1. das Ersturteil in Punkt 2.) soweit ersatzlos behoben wird, als die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, die Liegenschaft EZ ***** insgesamt - also nicht mit der sich aus II.2.b) dieser Entscheidung ergebenden Einschränkung - von einer zugunsten der Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft zur Sicherung einer Forderung von 127.600 S einverleibten Hypothek zu entlasten;

 

2. das Ersturteil - unter Einschluß...

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