Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen den Antragsgegner Herbert P*****, vertreten durch Dr.Rudolf Rabl und Dr.Wolfgang Aigner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Zusammenrechnung gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung iVm § 292 Abs 2 EO, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 13.Jänner 1998, GZ 22 R 91/98f-8, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 6. Februar 1998, GZ 2 Nc 13/98h-2, aufgehoben wurde, den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 3Ob123/98d - Oberster Gerichtshof, 06 Mai 1998
GerichtOGHEntscheidungsdatum06.05.1998Geschäftszahl3Ob123/98dKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen den Antragsgegner Herbert P*****, vertreten durch Dr.Rudolf Rabl und Dr.Wolfgang Aigner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Zusammenrechnung gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung iVm § 292 Abs 2 EO, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 13.Jänner 1998, GZ 22 R 91/98f-8, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 6. Februar 1998, GZ 2 Nc 13/98h-2, aufgehoben wurde, den Beschluß gefaßt:Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe wieder hergestellt wird, daß der Antrag zurückgewiesen wird. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. Die Antragstellerin ist schuldig...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
