Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Evelyne S***** und Anna W***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 21. August 1997, GZ 37 Vr 2.626/96-147, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, der Angeklagten Evelyne S***** und Anna W***** und deren Verteidiger Dr.Horvatits und Dr.Eichenseder (für S*****) sowie Dr.Wampl (für W*****) zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os147/97 - Oberster Gerichtshof, 17 März 1998
GerichtOGHEntscheidungsdatum17.03.1998Geschäftszahl14Os147/97KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Evelyne S***** und Anna W***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 21. August 1997, GZ 37 Vr 2.626/96-147, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, der Angeklagten Evelyne S***** und Anna W***** und deren Verteidiger Dr.Horvatits und Dr.Eichenseder (für S*****) sowie Dr.Wampl (für W*****) zu Recht erkannt:Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen. In Stattgebung der Berufungen der Angeklagten werden die Freiheitsstrafen unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 1 StGB auf je 8 (acht) Jahre herabgesetzt. Ebenso wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Ausspruch der Abweisung ihres Antrages auf Abschöpfung der Bereicherung hinsichtlich der Angeklagten Anna W***** aufgehoben und der Ausspruch dieser vermögensrechtlichen Anordnung einer gesonderten Entscheidung durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes vorbehalten. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Text Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch einen rechtskräftigen Teilfreispr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
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