Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dirk G***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Glücksspiels nach § 168 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 1997, GZ 2 a Vr 7483/96-152, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, der Dolmetscherin Anna Buchwald und der Verteidiger Dr.Agstner, Mag.Dr.Just und Dr.Pohle jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os138/97 - Oberster Gerichtshof, 05 März 1998
GerichtOGHEntscheidungsdatum05.03.1998Geschäftszahl12Os138/97KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Habl un...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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