Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Erich H*****, und 2.) Monika W***** , beide vertreten durch Dr.Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, und ihres Nebenintervenienten Dipl.Ing.Stefan J.M*****, vertreten durch Mag. DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wieder die beklagte Partei Christian W*****, vertreten durch Dr.Kurt Lux, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 12.November 1997, GZ 39 R 568/97m-122, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob36/98w - Oberster Gerichtshof, 24 Februar 1998
GerichtOGHEntscheidungsdatum24.02.1998Geschäftszahl1Ob36/98wKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch di...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0020952 - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 1956
- Rechtssätz 5Ob582/90 - Oberster Gerichtshof, 12 Juni 1990
ERWÄHNT von
