Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und der Nebenintervenientin auf seiten der klagenden Partei Sportfischereiverein T*****, vertreten durch Dr.Josef Broinger und Dr.Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei Wolfgang F*****, vertreten durch Dr.Günther Klepp, Mag.Dr.Peter Nöbauer und Mag.Franz Hintringer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 150.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18.September 1997, GZ 4 R 52/97p-40, den
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob39/98m - Oberster Gerichtshof, 24 Februar 1998
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
