Entscheidungstext 9ObA7/98i - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 1998

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9ObA7/98i

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Margit A*****, Vertragslehrerin, ***** vertreten durch Dr.Walter Riedl ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen S 80.021,50 brutto samt Anhang und Feststellung (Streitwert S 15.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Oktober 1997, GZ 8 Ra 185/97f-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Februar 1997, GZ 33 Cga 165/94d-34, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 9ObA7/98i - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 1998

Spruch

Dem Rekurs wird dahin Folge gegeben, daß der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes aufgehoben und in der Sache selbst in Abänderung des Urteils des Erstgerichtes zu Recht erkannt wird:

Es wird festgestellt, daß die klagende Partei zur beklagten Partei in einem unbefristeten Dienstverhältnis der Beschäftigungsart Vertragslehrer, vollbeschäftigt, Entlohnungsschema I L, Entlohnungsgruppe l 2 a 2 des VBG 1948 mit einem Vorrückungsstichtag 23.11.1984 steht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 80.021,50 brutto samt 4 % Zinsen ab 26.9.1994 zu zahlen.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, binnen 14 Tagen den mit S 5.200,-- bestimmten Aufwandersatz für das erstinstanz...

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