Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann K***** sen. wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 12. Juni 1996, GZ 2 U 24/96-14, sowie weitere Vorgänge nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß und des Vertreters des Privatanklägers, Rechtsanwalt Dr. Anderl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os196/97 - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 1998
Spruch
Im Verfahren AZ 2 U 24/96 des Bezirksgerichtes Zell am Ziller wurde § 41 Abs 2 MedienG iVm §§ 261, 450 StPO verletzt, weil1. nach Einlangen der beiden Privatanklagen dem Privatankläger nicht die Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO bekannt gegeben und2. nach Durchführung der Hauptverhandlung kein Unzuständigkeits-, sondern ein schuldigsprechendes Urteil gefällt wurde.Gemäß § 292 letzter Satz StPO werden dieses Urteil und alle darau...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 14Os107/94; - Oberster Gerichtshof, 08 November 1994
- Rechtssätz 14Os161/96; - Oberster Gerichtshof, 14 Januar 1997
- Rechtssätz 14Os95/87 - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1987
ERWÄHNT von
