Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Sekr. Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei E***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Harald Jahn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des Bestehens eines Pensionsanspruches (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Oktober 1997, GZ 15 Ra 123/97v-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.April 1997, GZ 55 Cga 49/96-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 8ObA11/98w - Oberster Gerichtshof, 29 Januar 1998
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil erster Instanz wiederhergestellt wird.Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die nachstehenden bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen:1.) das Berufungsverfahren von S 41.550,60 (darin S 6.925,10 USt) und2.) des Revisionsverfahrens von S 21.375,-- (darin S 3.562,50 USt).Entscheidungsgründe:Der Kläger stand bei der beklagten Partei 32 Jahre lang als Angestellter in einem Dienstverhältnis. Im Jahre 1991 vereinbarten die Streitteile die einvernehmliche Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Dienstverhältnisses zum 31.12.1994. Der Kläger wollte sich nämlich seiner Hotel-Pension in K***** widmen.Der vom Kläger unterfertigte und von der beklagten Partei mit Schreiben vom 25.9.1991 bestätigte Aktenvermerk vom 23.9.1991 weist folgenden In...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 10ObS37/95; - Oberster Gerichtshof, 28 Februar 1995
- Rechtssätz 9ObA111/87; - Oberster Gerichtshof, 04 November 1987
- Rechtssätz 10Ob525/87; - Oberster Gerichtshof, 09 Februar 1988
ERWÄHNT von
