Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Arnold C*****, und 2. Camilla M*****, beide vertreten durch Dr.Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, wider die beklagte Partei Kreis- und Stadtsparkasse S*****, vertreten durch Dr.Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, und der Auktorin Anna Elisabeth Elvira A*****, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Mag.Martin Mennel, Dr.Rainer Welte und Mag.Clemens Achammer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Herausgabe (Streitwert 639.000 S; hier Auktorenbenennung), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21.März 1997, GZ 4 R 65/97h-9, womit der Beschluß des Landesgerichts Feldkirch vom 20.Februar 1997, GZ 8 Cg 1/97t-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob216/97i - Oberster Gerichtshof, 27 Januar 1998
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.Begründung:Nach dem Aktenstand hatte ein am 7.Dezember 1995 verstorbener Erblasser am 29.Mai 1993 bei der beklagten Sparkasse ein anonymes Wertpapierdepot mit dem Verrechnungskonto Nr 558 355 4 eröffnet, über das er mit dem von der beklagten Partei ausgestellten Wertpapierbuch mit der Bezeichnung "Wertpapierkassakonto Nr 764 355 4" samt Losungswort verfügen konnte. Auf dieses Wertpapierdepot erheben einerseits die beiden Kläger als Geschwister des Erblassers und andererseits seine Witwe, die Auktorin (§§ 22 ff ZPO) des vorliegenden Verfahrens, Ansprüche.Die Auktorin beantragte am 4.April 1996 im Kraftloserklärungsverfahren AZ 15 T 174/96z des ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0065889 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1969
- Rechtssätz 1Ob216/97i; - Oberster Gerichtshof, 27 Januar 1998
ERWÄHNT von
