Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Dkfm.Helmut K*****, vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, und 2) Dipl.Ing.Iradj M*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen 250.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse 186.387,10 S sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 15.Mai 1997, GZ 1 R 71/97m-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.Jänner 1997, GZ 20 Cg 206/96i-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob323/97i - Oberster Gerichtshof, 14 Januar 1998
Spruch
Der Revision der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, daß es - in teilweiser Wiederherstellung des Ersturteils - wie folgt zu lauten hat:"Das Klagebegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 186.387,10 S samt 5 % Zinsen seit 2. Mai 1991 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten."Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 23.150 S (darin 1.650 S Umsatzsteuer und 133.250 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfa...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob546/91; - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1991
- Rechtssätz 4Ob546/91; - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1991
ERWÄHNT von
