Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH & Co, *****, vertreten durch Dr.Daniela Majer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Sch***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), Widerruf (Streitwert S 100.000,--) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 50.000,--; Streitwert im Revisionsverfahren S 400.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1.September 1997, GZ 1 R 125/97a-17, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.Februar 1997, GZ 6 Cg 280/96z-8, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob314/97y - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1997
Spruch
Der Revision wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Berufungsgerichts über den Unterlassungsan- spruch richtet, nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil in diesem Umfang als Teilurteil bestätigt.Hingegen wird der Revision, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Widerrufsbegehren richtet, Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind wie weitere Prozeßkosten zu behandeln.Entscheidungsgründe:Die Klägerin erzeugt ua Bäder zur Herstellung von Zahnersatzteilen auf galvanischem Weg, die zum überwiegenden Teil in W*****-Geräten, aber auch in Geräten der Firma G***** verarbeitet werden. Daneben erbringt sie - im Zusammenhang mit dieser Technik - Dienstleistungen, so auch die Wartung von Galvano-Geräten d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0077686 - Oberster Gerichtshof, 21 November 1956
- Rechtssätz 4Ob114/88; - Oberster Gerichtshof, 07 Februar 1989
- Rechtssätz 4Ob67/95; - Oberster Gerichtshof, 18 September 1995
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ERWÄHNT von
