Entscheidungstext 7Ob329/97a - Oberster Gerichtshof, 17 Dezember 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob329/97a

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut R*****, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Tiroler Rechtsanwaltskammer, Innsbruck, Meraner Straße 3, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3.Juli 1997, GZ 2 R 129/97f-18, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.März 1997, GZ 10 Cg 13/97w-7, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob329/97a - Oberster Gerichtshof, 17 Dezember 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin die mit je S 23.512,50 (darin enthalten je S 3.918,75 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der "Tiroler Tageszeitung". Anfang November 1996 veröffentlichte sie in Zusammenarbeit mit der Tiroler Rechtsanwaltskammer als Beilage ihrer Tageszeitung eine als "Tiroler Rechtsanwälteverzeichnis" benannte Broschüre, in deren Impressum sie auch als Verlegerin aufscheint. Diese Broschüre umfaßt neben Geleitworten und allgemeinen Bemerkungen...

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