Entscheidungstext 1Ob250/97i - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob250/97i

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer,  Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dorothea S*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Thaddäus S*****, wegen S 86.705,44 s.A. infolge außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4.Juni 1997, GZ 4 R 194/97a-31, den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob250/97i - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1997

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

1. Zur Revision der Klägerin:

Rechtliche Beurteilung

Die völlig unsubstaniierten Ausführungen der Klägerin ze...

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