Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter M*****, vertreten durch Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin Gemeinde H*****, vertreten durch Dr.Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Leistung einer Entschädigung nach § 34 Abs 4 WRG, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 10.Juni 1997, GZ 3 R 185/97x-69, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob247/97y - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1997
Spruch
Der als Rekurs und Revision bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers und der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Begründung:Verwiesen wird auf die beiden Parteien bekannte Vorentscheidung 1 Ob 1045/95.Die Bezirksverwaltungsbehörde legte gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 zum Schutz eines Grundwasserpumpwerks d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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