Entscheidungstext 4Ob361/97k - Oberster Gerichtshof, 09 Dezember 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob361/97k

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael P*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. V***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. V***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. September 1997, GZ 1 R 169/97y-9, mit dem der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23. Mai 1997, GZ 39 Cg 16/97i-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob361/97k - Oberster Gerichtshof, 09 Dezember 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die Beklagten haben die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Der Kläger ist als Karikaturist bei der K***** GmbH & Co KG beschäftigt. Im Rahmen seines Dienstvertrages hat der Kläger seinem Dienstgeber ein Nutzungsrecht an seinen Karikaturen eingeräumt; alle Urheberund Verwertungsrechte verbleiben dem Kläger. Der Kläger ist verpflichtet, ausschließlich für den "Kurier" tätig zu sein.

Die Erstbeklagte ist Eigentümerin und Verlegerin der periodischen Druckschrift "News"; die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.

In der Ausgabe Nr. 13/97 vom 27.3.1997 der Zeitschrift "News" erschien ein Interview mit Edith Klestil, in dem diese erklärte, einer Scheidung unter keinen Umständen zustimmen zu wollen. Die dadurch e...

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