Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr.Cornelia K*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Ing.Berndt K*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG und Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.Oktober 1995, GZ 45 R 714/95-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 8.Juni 1995, GZ 2 F 80/95s-8, teilweise abgeändert wurde, den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob502/96 - Oberster Gerichtshof, 04 Dezember 1997
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.Begründung:Die am 28.4.1973 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 11.5.1994 rechtskräftig geschieden.Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des ehelichen Vermögens in der Weise, daß ihr von der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches Unterdöbling 19/614 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an einem Lagerraum, 51/614 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 7, und 124/614 Anteil mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 8 verbunden ist, in ihr Eigentum übertragen werden und ihr das ausschließliche Recht zur Benützung der auf dieser Liegenschaft errichteten Garage eingeräumt werde, die der Teilung unterliegenden Gegenstände und sonstigen Fahrnisse an den vorgenannten Objekten alleine in ihr Eigentum zugewiesen werden, ihr ein PKW Autobianchi übertragen und schließlich der Antragsgegner verpflichtet werde, ihr eine ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0006055 - Oberster Gerichtshof, 27 September 1978
- Rechtssätz 1Ob571/94; - Oberster Gerichtshof, 13 Dezember 1994
- Rechtssätz 1Ob562/84; - Oberster Gerichtshof, 02 Mai 1984
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ERWÄHNT von
