Entscheidungstext 5Ob269/97p - Oberster Gerichtshof, 25 November 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob269/97p

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz,  Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr.Johann H*****, vertreten durch Dr.Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Adolf M*****, und

2.) Hubert A*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 8 Abs 3 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. März 1997, GZ 40 R 162/97p-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.Jänner 1997, GZ 46 Msch 98/96x-8, abgeändert wurde, folgenden

S a c h b e s c h l u ß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob269/97p - Oberster Gerichtshof, 25 November 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Die Antragsgegner sind jeweils Hälfteeigentümer des Hauses *****; der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top Nr.7 in diesem Haus.

Die Antragsgegner haben zwischen 1989 und 1991 das Haus umfassend renoviert. Sie ließen dem Haus ua zwei Stockwerke aufsetzen und einen Lift einbauen. Im Zuge der Aufstockung des Dachgeschosses ist es in der Wohnung des Antragstellers zu mehreren Wasserschäden gekommen. 1990 oder 1991 drang Wasser in das Wohnzimmer des Antragstellers ein, gelangte auf den dort aufgestellten Spieltisch sowie vier Sessel und beschädigte diese Möbel. Wasser drang in das Holz des Spieltisches ein, wodurch das Holz aufsprang und Blasen bildete; außerdem wurde die mit Filz belegte Fläche des Spieltisches zerstört. Bei den Stühlen löste sich durch das eindringende Wasser teilweise die Leimung, das Holz wurde in der Folge brüchig. Darüberhinaus sind durch das eindringende Wasser Schäden an der Malerei der Wohnung entstanden. Bei den in der Folge durchgeführten Ausmalarbeiten, die von den Antragsgegnern bei Firma B***** in Auftrag gegeben wurden, ist ein Arbeitnehm...

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