Entscheidungstext 1Ob122/97s - Oberster Gerichtshof, 25 November 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob122/97s

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1) mj.Richard T*****, geboren am 22.Mai 1988, und 2) mj.Elisabeth T*****, geboren am 30.Jänner 1990, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der Minderjährigen, beide vertreten durch ihre obsorgeberechtigte Mutter Dr.Christine T*****, diese vertreten durch Dr.Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, sowie des Vaters Dr.Günter T*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Linz als Rekursgerichts vom 13.Februar 1997, GZ 13 R 482, 483/96k-141 im Teilakt, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom 18.September 1996, GZ 3 P 1857/95b-109, und vom 14.Oktober 1996, GZ 3 P 1857/95b-117, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 23.Oktober 1996, GZ 3 P 1857/95b-125, teils bestätigt und teils abgeändert wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob122/97s - Oberster Gerichtshof, 25 November 1997

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wird nicht Folge gegeben.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Die Ehe der Eltern des am 22.Mai 1988 geborenen Sohns und der am 30. Jänner 1990 geborenen Tochter wurde mit Beschluß des zuständigen Bezirksgerichts vom 29.April 1991 gemäß § 55a EheG geschieden. Im umfangreichen Scheidungsfolgenvergleich vom 29.April 1991 wurde mit pflegschaftsbehördlicher Bewilligung die Obsorge für beide Kinder der Mutter übertragen. Punkt 4b) dieses Vergleichs lautet (gekürzt): "Für den Fall der Berufstätigkeit der Frau (hier: Mutter) ist zur Unterhaltsbemessungsgrundlage noch ihr monatliches Nettoeinkommen hinzuzurechnen und sodann von dem solcher Art gebildeten Familieneinkommen der Unterhalt gemäß der obigen Prozenthöhe (36 %) abzüglich dem Eigeneinkommen zu errechnen. Festgehalten wird, daß die Frau derzeit als Angestellte monatlich über ein Nettoentgelt von rund S 11.000,-- verfügt. Zwecks Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder während der Berufszeiten benötigt sie jedoch fünfmal pro Woche eine fremde Haushaltshilfe. Der Mann erklärt sich damit einverstanden, daß bei Bildung des monatlichen Familieneinkommens nur jener Betrag als Eigeneinkommen der Frau herangezogen wird, der nach Abzug der gesamten Kosten für eine fremde Haushaltshilfe einschließlich aller Sonderzahlungen, Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge etc im Ausmaß von fünf Wochentagen...

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Beteiligungen


BETRIFFT

ERWÄHNT von