Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann H*****, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Nd514/97 - Oberster Gerichtshof, 13 November 1997
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache des Antrag...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Nd513/96; - Oberster Gerichtshof, 15 Oktober 1996
- Rechtssätz 4Nd514/97; - Oberster Gerichtshof, 13 November 1997
ERWÄHNT von
