Entscheidungstext 4Nd514/97 - Oberster Gerichtshof, 13 November 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Nd514/97

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann H*****, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Nd514/97 - Oberster Gerichtshof, 13 November 1997

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache des Antrag...

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