Entscheidungstext 4Ob282/97t - Oberster Gerichtshof, 12 November 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob282/97t

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landeshauptstadt Sankt Pölten, Sankt Pölten, Rathaus, vertreten durch Hofbauer, Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte in Sankt Pölten, wider die beklagte Partei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Niederösterreich, Sankt Pölten-Wagram, Unterwagramerstraße 1, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 1,000.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Juli 1997, GZ 15 R 108/97f-12, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Sankt Pölten als Handelsgericht vom 25. Februar 1997, GZ 2 Cg 243/96p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob282/97t - Oberster Gerichtshof, 12 November 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein Medienwerk (Druckwerk) unter der Bezeichnung 'St. Pölten korrekt' herauszugeben und zu verbreiten, insbesondere durch Versendung an die einzelne...

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