Entscheidungstext 14Os130/97 - Oberster Gerichtshof, 11 November 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os130/97

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Selami A***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 27.Juni 1997, GZ 16 Vr 1.357/96-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr.Kresbach, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os130/97 - Oberster Gerichtshof, 11 November 1997

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last,

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem stimmeneinhelligen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Selami A***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG (1986) schuldig erkannt. D...

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