Entscheidungstext 7Ob232/97m - Oberster Gerichtshof, 29 Oktober 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob232/97m

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter,  Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr.Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Otto P*****, vertreten durch Dr.Rudolf Wieser und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 6,054.862,90 sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 5,991,650,-- sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.April 1997, GZ 4 R 45/97t-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.Dezember 1996, GZ 40 Cg 176/93f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob232/97m - Oberster Gerichtshof, 29 Oktober 1997

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 34.862,40 (darin enthalten S 5.810,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung:

Am 20.5.1989 räumte der Beklagte dem Kläger eine bis 30.6.1990 befristete Option zum Kauf der Liegenschaft Gp ***** in EZ ***** Grundbuch Z***** zu einem Quadratmeterpreis von S 850,-- ein. Die Liegenschaft ist 7049 m2 groß, unverbaut und im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Zirl nach wie vor als Aufschließungsgebiet/Gewerbegebiet verzeichnet.

Am letzten Tag der Optionsfrist nahm der Kläger das ihm eingeräumte Recht wahr. Am 12.7.1990 kam es zur Unterfertigung des schriftlichen Kaufvertrages. Der Vertrag enthält kei...

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