Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannes H***** (in zweiter Instanz berichtigt in Dr.Gernot S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Hannes H*****), wider die beklagte Partei D*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Themmer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13.Jänner 1997, GZ 1 R 385/96f-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 29.September 1995, GZ 9 C 1759/95g-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt und zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob163/97i - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1997
Spruch
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von "Dr.Gernot S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Hannes H*****" auf "Hannes H*****, vertreten durch Dr.Michael Kinberger und Dr.Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See" berichtigt.2. Die Revision der beklagten Partei im Kostenpunkt wird zurückgewiesen.3. Im übrigen wird den Revisionen nicht Folge gegeben.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.Entscheidungsgründe:Der Kläger hat bei der beklagten Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, der die ARB 1988 zugrundeliegen. Am 9.9.1993 war der Kläger als Lenker seines PKWs BMW 530 i an einem Verkehrsunfall in H***** beteiligt. Er fuhr auf der Wiener Straße (B 1) von H***** kommend in Richtung Linz bzw Wien und wollte nach links in die Auffahrt zur A 1 - Westautobahn einbiegen. Hiebei kollidierte er mit dem auf der B 1 entgegenkommenden, von Hermann J***** gelenkten PKW Mercedes 240. Auf der vom Kläger benützten Linksabbiegespur befindet sich vor dem für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen eine Haltelinie und das Verkehrszeichen "Halt". Beim Unfall wurden der Kläger und dessen Beifahrer Martin R***** sowie Theresa J*****, die Beifahrerin im PKW des Hermann J*****, verletzt. In dem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung der Theresa J***...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 7Ob13/95; - Oberster Gerichtshof, 28 Juni 1995
- Rechtssätz 1Ob612/95; - Oberster Gerichtshof, 17 Oktober 1995
ERWÄHNT von
