Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Elisabeth Kahler und Mag.Gerhard Neugebauer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert G*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtanwälte in Wien, wegen S 224.937,77 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Jänner 1996, GZ 7 Ra 104/96g-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.September 1994, GZ 7 Cga 51/93g-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 8ObA167/97k - Oberster Gerichtshof, 16 Oktober 1997
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil - ausgenommen der Kostenzuspruch - wiederhergestellt wird.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 132.084,50 (darin S 19.805,65 USt und S 13.250,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger war seit dem Jahre 1983 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Er bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von S 25.000 14mal jährlich. Gemäß § 4 der Statuten der Beklagten ist deren Vereinszweck, geeignete Sachwalter und Patientenanwälte auszubilden, den Gerichten zur Bestellung namhaft zu machen und dauernd zur Verfügung zu stellen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Die Beklagte unterhält in ganz Österreich 29 Geschäftsstellen.Die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten war jene eines berufsmäßigen Sachwalters. Er war der Geschäftsstelle Wien-Nord zugeteilt, welche insgesamt sechs Mitarbeiter beschäftigte. Jeder dieser Mitarbeiter hatte üblicherweise rund 27 Sachwalterschaften zu übernehmen. Die Mitarbeiter der Beklagten werden nach ihrer Namhaftmachung durc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0031571 - Oberster Gerichtshof, 11 Januar 1955
- Rechtssätz RS0029746 - Oberster Gerichtshof, 13 Juli 1976
- Rechtssätz RS0029813 - Oberster Gerichtshof, 10 November 1953
ERWÄHNT von
