Entscheidungstext 5Ob504/96 - Oberster Gerichtshof, 14 Oktober 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob504/96

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei G*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Ungeringer und Dr.Anton Ullmann, Rechtsanwälte in Mattighofen, sowie Dr.Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr.Karl Friedrich S*****, wegen 746.088,99 S sA (Klage) und Übergabe eines EDV-Programms (Widerklage - Streitwert 100.000 S) infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei (Revisionsinteresse 807.259,60 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 23.August 1995, GZ 13 R 69/94-134, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29.September 1994, GZ 4 Cg 47/94-121, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob504/96 - Oberster Gerichtshof, 14 Oktober 1997

Spruch

1) Die Parteibezeichnung der klagenden und widerbeklagten Partei "A*****gesellschaft mbH, ***** wird auf "G*****gesellschaft mbH, *****, berichtigt.

2) Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten und widerklagenden Partei an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Eine Rechtsvorgängerin der klagenden und widerbeklagten Partei (im folgenden klagende Partei) und die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden Beklagter) schlossen am 31.Mai 1985 einen "Programm-Nutzungsvertrag" über ein EDV-Programm ab, das für die Verwendung in Rechtsanwaltskanzleien erstellt wurde. Darin werden die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei - eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft mit einer größeren Anzahl von Gesellschaftern - als "VE" und der Beklagte als "Anwender" bezeichnet. Diese Vereinbarung hat unter anderem folgenden Wortlaut (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat):

"Präambel: Wenn auch die in der VE zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskanzleien die verschiedensten Kanzleitypen und -größen in einer repräsentativen Streuung aufweisen, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß die entwickelten Programme einzelnen speziellen Kanzleistrukturen nicht entsprechen.

Die VE hat die Absicht, die Programme weiterzuentwickeln, zu überarbeiten und auszubauen, diese Überarbeitungen und Weiterentwicklungen sind jedoch nicht Gegenstand dieses Vertrages.

1. Die VE räumt dem Anwender das unübertragbare und nicht ausschließliche Recht ein, die in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung angeführten Programme auf der in der Anlage 1 zu diesem Vertrag bezeichneten elektronischen Datenverarbeitungsanlage ausschließlich für sich zu nutzen. Für das... Recht der Programmnutzung (ausschließlich der gesondert zu vereinbarenden Einschulung) entrichtet der Anwender an die VE ein einmaliges Entgelt von S 205.250,-- zuzüglich USt. Der vorbezeichnete Betrag ist

a) ab Zusendung des Datenträgers mit den Programmen mit zwei Dritteln und

b) ab Beendigung der gemeinsamen Einschulung mit dem restlichen Drittel; längstens aber nach Ablauf von 6 Wochen nach dem ersten Einschulungstag je innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Anwender, fällige Beträge mit 12 % p.a. zuzüglich USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu verzinsen.

Die VE ist gegenüber dem Hardware-Lieferanten berechtigt und verpflichtet, neue Versionen der Betriebssystem-Software zu beziehen und an ihre Mitglieder und Anwender zu verteilen; hiefür ist von der VE an den Hardware-Hersteller neben den reinen Distributionskosten ein laufendes Entgelt zu leisten.

Der Anwender verpflichtet sich daher weiters, an die VE für die Dauer der Nutzungsberechtigung gemäß Punkt 2. dieses Vertrages am Ersten eines jeden Monats im vorhinein, erstmals mit dem auf den Vertragsabschluß folgenden Monatsersten, einen Pauschalkostenbeitrag von S 600,-- zuzüglich USt zu entrichten.

2. Der Anwender ist berechtigt, die in der Beilage 2 angeführten Programme für die Dauer zu benutzen, da er die in der Beilage 1 bezeichnete EDV-Anlage in seiner Kanzlei in Benützung hat.

Eine Veränderung der Programme, insbesondere für kanzleispezifische Zwecke des Anwenders bedarf der schriftlichen Zustimmung der VE.

3. Die Programme werden dem Anwender durch Übers...

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