Entscheidungstext 1Ob276/97p - Oberster Gerichtshof, 14 Oktober 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob276/97p

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit S*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst S*****, vertreten durch Dr.Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 192.952,-- sA und laufenden Unterhalts, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" und außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen den Beschluß und das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Rekurs- und Berufungsgericht vom 27.Mai 1997, GZ 20 R 96 und 97/97a und y-47, womit infolge Rekurses und Berufung der klagenden Partei der Beschluß und das Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 13.Jänner 1997, GZ 1 C 45/95i-38, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob276/97p - Oberster Gerichtshof, 14 Oktober 1997

Spruch

Das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel und die außerordentliche Revision der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Begründung:

Re...

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