Entscheidungstext 2Ob218/97s - Oberster Gerichtshof, 25 September 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob218/97s

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Andreas K*****, und 2. Bernhard K*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Gerhard H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer, Paumgarten, Naschberger Partnerschaft in Kufstein, wegen S 90.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien, gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7.Mai 1997, GZ 2 R 81/97v-30, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 2.Dezember 1996, GZ 2 C 1122/94v-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob218/97s - Oberster Gerichtshof, 25 September 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Die Kläger sind Hälfteigentümer eines geschlossenen Hofes, zu dessen Gutsbestand das Grundstück Nr 435 gehört, welches fast die gesamte Wasserfläche eines Weihers ausmacht.

Der Beklagte ist Eigentümer der daran angrenzenden Liegenschaft EZ 479 (Grundstücke Nr 2831/2 und Nr 2829/3), zu der ein geringfügiger Teil der Wasserfläche des Weihers gehört. Er betreibt auf dieser Liegenschaft eine Badeanlage samt gastgewerblichem Betrieb. Das ihm als Eigentümer der herrschenden Liegenschaft EZ 479 zu Lasten des klägerischen Grundstücks Nr 435 zustehende Dienstbarkeitsrecht erstreckt sich nicht auf das Recht des Badens, soweit die Inanspruchnahme des Grunde...

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