Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ulrike W***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15.April 1997, GZ 9 Vr 3.176/96-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 14Os86/97 - Oberster Gerichtshof, 09 September 1997
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099810 - Oberster Gerichtshof, 07 Dezember 1976
- Rechtssätz RS0098978 - Oberster Gerichtshof, 28 April 1959
ERWÄHNT von
