Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 d Vr 32/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 13.Mai 1997 (ON 26) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und des Verteidigers Dr.Wächter, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os115/97 - Oberster Gerichtshof, 09 September 1997
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Mai 1997, GZ 6 d Vr 32/97-26, verletzt, soweit damit gemäß § 22 Abs 1 StGB auch die Unterbringung des Wolfgang M***** in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige R...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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