Entscheidungstext 2Ob231/97b - Oberster Gerichtshof, 04 September 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob231/97b

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 18.November 1994 geborenen Patricia B*****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Feldbach, Jugendamt, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der Abwesenheitskuratorin Dr.Barbara J*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 15.Mai 1997, GZ 1 R 132/97g-89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach vom 7. März 1997, GZ 4 P 2255/95h-83, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob231/97b - Oberster Gerichtshof, 04 September 1997

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Das Erstg...

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