Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Ludwig Z***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Juli 1996, GZ 9 a Vr 9.244/94-136, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Ainedter zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os30/97 - Oberster Gerichtshof, 28 August 1997
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch Punkt B/II hinsichtlich der unter A und B/1 bezeichneten strafbaren Handlungen, ferner in der unter Punkt A des Urteilssatzes vorgenommenen rechtlichen Unterstellung der dort bezeichneten Taten (auch) unter den Abs 2 des § 147 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheid...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0102826 - Oberster Gerichtshof, 27 Juni 1996
- Rechtssätz 12Os84/82; - Oberster Gerichtshof, 07 Juni 1982
- Rechtssätz 14Os65/89; - Oberster Gerichtshof, 28 Juni 1989
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ERWÄHNT von
