Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erhard R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juni 1997, GZ 20 z Vr 12693/96-65, und den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. April 1997, GZ 20 a Vr 12693/96-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 13Os113/97 - Oberster Gerichtshof, 06 August 1997
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wird v...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0096205 - Oberster Gerichtshof, 24 Juli 1929
- Rechtssätz 13Os113/97 - Oberster Gerichtshof, 06 August 1997
ERWÄHNT von
