Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staffan W*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 500.000 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 27.Februar 1997, GZ 2 R 23/97t-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.November 1996, GZ 18 Cg 149/96w-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob145/97y - Oberster Gerichtshof, 24 Juli 1997
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.375 S (darin 3.562,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Der Kläger ist Gastwirt im Gemeindegebiet der beklagten Partei und betreibt dort - im Bereich einer Fußgängerzone - eine Bar. Infolge des Wechselns der Gäste von einem Lokal zum anderen war die Fußgängerzone in den Nachtstunden eine Lärmquelle. Aufgrund von Beschwerden über die Lärmbelästigung sah sich der Bürgermeister veranlaßt, Abhilfe zu schaffen. Er suchte bei Juristen des Amts der Tiroler Landesregierung Rat. In einem Gespräch wurde dem Bürgermeister empfohlen, Lärmmessungen zu veranlassen, alle Betriebe, die als Ursache "für die gesamte Lärmsituation" in Betracht kämen, gleich zu behandeln und die Sperrstunde der Gastgewerbebetriebe schließlich vorzuverlegen. Dem Landesbeamten waren die örtlichen Verhältnisse bekannt. Nach dessen Ansicht sollte "eine Mitverursachung" der Lärmsituation als Rechtfertigung für eine Vorverlegung der Sperrstunde ausreichen.Danach ließ der Bürgermeister ein lärmtechnisches Gutachten über die Verhältnisse im Ortskern aufgrund von Messungen an drei Tagen erstellen. Die Expertise ergab, daß die Lärmeinwirkungen durch das "zwischen den einzelnen Lokalen pendelnde bzw vor der Tür wartende Publikum" erheblich erhöht wurden. Die Lärmspitzen konnten jedoch einzelnen Gastgewerbebetrieben nicht zugeordnet werden. Festgehalten wurde allerdings, daß sic...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
