Entscheidungstext 7Ob212/97w - Oberster Gerichtshof, 23 Juli 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob212/97w

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald M*****, vertreten durch Dr.Jürgen Hadler, Rechtsanwalt in Voitsberg, wider die beklagte Partei mj. Kerstin M*****, vertreten durch die Mutter Magret Karoline M*****, vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Unterhaltsvergleichs und eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses (Streitwert S 72.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14.April 1997, GZ 1 R 82/97d-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 19.Dezember 1996, GZ 1 C 78/96g-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob212/97w - Oberster Gerichtshof, 23 Juli 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war mit der Mutter der Beklagten vom 18.5.1991 bis 13.12.1994 verheiratet. Während dieser Ehe, nämlich am 10.2.1994, wurde aufgrund einer an der Ehefrau des Klägers durchgeführten heterologen Insemination die Beklagte geboren. Am 7.6.1993 hatten die Ehegatten bei einem Frauenarzt in München, der die Insemination durchführte, folgende Erklärung unterfertigt:

"Erklärung

zur heterologen Insemination

Wir haben uns entschlossen, die Erfüllung unseres üb...

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