Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Norbert Abel, Rechtsanwalt, Wien 1, Franz Josefs-Kai 49, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der "I***** Gesellschaft mbH (AZ 4 S 105/95 des Handelsgerichts Wien), wegen 241.301,37 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12.Juni 1995, GZ 4 R 89/95-47, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12.Februar 1995, GZ 21 Cg 673/93v-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob2374/96s - Oberster Gerichtshof, 15 Juli 1997
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Die klagende Partei, Importeurin von und Händlerin mit Geräten der Unterhaltungselektronik, sowie die während des Revisionsverfahrens in Konkurs verfallene beklagte Speditionsgesellschaft (im folgenden weiter beklagte Partei) schlossen im März 1987 einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers, wonach die beklagte Partei gegen ein Pauschalentgelt (Prozentsatz des Warenwerts) folgende Leistungen im Zusammenhang mit dem Import von zollabgefertigten elektronischen Geräten (Videorecorder etc) durch die klagende Partei zu erbringen hatte: Entladung und äußerliche Kontrolle der Packstücke, Anfertigung von Protokollen bei Beschädigung, Einlageru...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0030644 - Oberster Gerichtshof, 03 April 1973
- Rechtssätz RS0038178 - Oberster Gerichtshof, 11 April 1958
- Rechtssätz RS0016582 - Oberster Gerichtshof, 12 Juli 1966
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ERWÄHNT von
