Entscheidungstext 2Ob2133/96g - Oberster Gerichtshof, 10 Juli 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob2133/96g

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt P*****, vertreten durch Dr.Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 19,365.333,33 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1.Februar 1996, GZ 4 R 1/96-68, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.Oktober 1995, GZ 20 Cg 140/94d-64, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob2133/96g - Oberster Gerichtshof, 10 Juli 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 569.420,08 (darin S 417.717,- Barauslagen und S 25.283,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Geschwister. Am 25.Mai 1956 verstarb ihre Tante Maria P*****. Diese war Eigentümerin eines Hotelbetriebs und der Liegenschaften EZ 7, 8 und 9 je Grundbuch *****. Zur EZ 7 gehörten die Grundstücke Nr 8 Baufläche, 10/2 Garten und 11/2 Garten, zur EZ 8 die Grundstücke Nr 7, Baufläche, 53 Baufläche, 16 Wald, 9/1 Garten und zur EZ 9 die Baugrundstücke 5 und 6/2, das Gartengrundstück 8/1 sowie 2 Waldgrundstücke. Außerdem war mit den Liegenschaften EZ 8 und 9 das Miteigentumsrecht je zu einem Achtel an einem "Gemeinkomplex" verbunden. Die Lieg...

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