Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine K*****, vertreten durch Dr.Roman Moser, Rechtsanwalt in Thalgau, wider die beklagte Partei Franz Xaver N*****, vertreten durch Rechtsanwälte Kreibich, Bixner, Kleibel Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen S 6,244.704,35, sA (Rekursstreitwert S 5,943.864,04) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22.Oktober 1996, GZ 4 R 74/96x-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9.Februar 1996, GZ 7 Cg 275/93i-48, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 3Ob47/97a - Oberster Gerichtshof, 09 Juli 1997
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.Der Beschluß des Berufungsgerichtes wird in seinem Punkt II aufgehoben. Insoweit wird dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.Die Kosten des Rekursverfahrens sind wie weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.Begründung:Die Klägerin ist die einzige Tochter, der Beklagte ein Enkelkind (Sohn des einziges Sohnes) des am 2.11.1990 verstorbenen Ing.Franz N*****. Der Erblasser hat den Beklagten zum alleinigen Testamentserben eingesetzt und weiters letztwillig verfügt:"Meine beiden Kinder, Frau Christine K***** und Hr. Karl N*****, die ich zu Lebzeiten schon hinreichend bedacht habe, setze ich auf den Pflichtteil, abgesehen von den folgenden, zu deren Gunsten verfügten Legaten. Die Zuwendungen, die ich meinen beiden Kindern zu Lebzeiten gemacht habe, sind bei der Pflichtteilsberechnung in Anrechnung zu bringen. Hinsichtlich dieser Zuwendungen werde ich Aufstellungen anfertigen, um Auseinandersetzungen bei der Bestimmung des Pflichtteils vorzubeugen.Sohin verfüge ich folgende Legate:1.) Meine Tochter, Frau Christine K*****, vermache ich das unentgeltliche lebenslängliche Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten des "Cafe Christl" am *****platz in *****.2.) ...."Die Klägerin war seit dem Jahr 1969 im "Cafe Christl" als Angestellte ihrer Mutter, der geschiedenen Frau des Erblassers beschäftigt, der die Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten aufgrund eines Bestandvertrages zustand.Aufgrund von im Jänner 1973 und Februar 1974 zwischen der Klägerin und dem E...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 6Ob805/82; - Oberster Gerichtshof, 12 Januar 1984
- Rechtssätz RS0012902 - Oberster Gerichtshof, 05 September 1968
- Rechtssätz RS0017835 - Oberster Gerichtshof, 11 Januar 1977
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ERWÄHNT von
