Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton A*****, vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, und die Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1.) C***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Dallago, Rechtsanwalt in Kufstein, 2.) Gemeinde E*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Siegfried A*****, vertreten durch Dr.Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, wegen Duldung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.April 1996, GZ 4 R 68/96y-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.Dezember 1995, GZ 13 Cg 40/95-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob2159/96p - Oberster Gerichtshof, 09 Juli 1997
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei, die mit S 22.455,- (darin enthalten S 3.742,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger und sein Vater Anton A***** sen. waren ursprünglich jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft in EZ 1112 Grundbuch ***** E*****, bestehend aus dem Gst.Nr.372/1 im Gesamtausmaß von 22.708 m2. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1985 wurde der Kläger Alleineigentümer dieser Liegenschaft, wobei er zur Erbentfertigung seinen Geschwistern jeweils eine aus dem Gst.Nr.372/1 abgeschriebene Teilparzelle ins Eigentum übertrug. Das Gst.Nr.372/1 hat nunmehr noch ein Ausmaß von 17.608 m2.Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ 784 Grundbuch ***** E*****, bestehend aus Gst.Nr.372/5, welches zwsichen dem klägerischen Gst.Nr.372/1 und der W*****-Bundesstraße liegt. Auf dieser Liegenschaft betreibt der Beklagte eine Agip-Tankstelle mit Werkstatt und Autowaschstraße. Seit dem Jahr 1988 ist er auch Toyota-Vertragshändler.Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach seinem Vater ließ der Kläger von Dipl.Ing.J***** einen Parzellierungsplan hinsichtlich seines Gst.Nr.372/1 im Maßstab 1 : 500 anfertigen, welchen er der Gemeinde E***** vorlegte. Diese teilte mit, daß diesem Parzellierungsvorschlag nur dann zugestimmt werden könne, wenn eine neue Zufahrtsstraße zur Bundesstraße errichtet werde, weil die bestehende Zufahrt über den R*****weg verkehrsmäßig überlastet sei.Der damalige Bürgermeister der Gemeinde E*****, Franz H*****, trat im Jahre 1987 an den Beklagten heran und erläuterte mit diesem anhand eines Lageplans im Maßstab 1 : 1000 die Zufahrtsmöglichkeiten vom Gst.Nr.372/1 des Klägers zur Bundesstraße. Er stellte dem Beklagten in Aussicht,...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
