Entscheidungstext 3Ob195/97s - Oberster Gerichtshof, 09 Juli 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob195/97s

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf,  Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien

1) Theresia N***** , vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, und 2) Sparkasse B*****, vertreten durch Dr.Gernot Gruböck und Dr.Stephan Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, wider die verpflichtete Partei Rita L***** , wegen S 60.682,56 sA, infolge Revisionsrekurses der erstbetreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgerichts vom 18. April 1997, GZ 13 R 170/96i-44, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichts Oberwart vom 17.Mai 1996, GZ E 1459/95k-39, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob195/97s - Oberster Gerichtshof, 09 Juli 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die erstbetreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Die zweitbetreibende Partei gewährte der Verpflichteten zum Jahreswechsel 1992/1993 über Kontonummer 0007-138308 einen Hypothekarkredit von 750.000 S. Dieser wurde aufgrund der Pfandurkunde vom 12. und 22.Jänner 1993 durch Einverleibung von Simultanpfandrechten bis zum Höchstbetrag von 975.000 S ob einer Liegenschaft der Verpflichteten und deren Drittelanteil an einer anderen Liegenschaft jeweils im ersten bücherlichen Rang sichergestellt. Der Unterschied zwischen dem Kredit von 750.000 S und den Pfandrechten bis zum Höchstbetrag von 975.000 S sollte nach dem Vertragsverhältnis der Sicherstellung von Zinsen und Nebengebühren aller Art und sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit der Verpflichteten dienen. In den Pfandverträgen wurde ua vereinbart, daß die Verpflichtete der zweitbetreibenden Partei auch alle Prozeß- und Exekutionskosten - selbst jene, die durch Beteiligung an einem allfälligen Meistbotsverteilungsverfahren entstehen sollten - zu ersetzen hat und die pfandrechtlich gesicherten Nebenforderungen auch jene Ansprüche des Gläubigers umfassen, die kraft Gesetzes nicht den Pfandrang des Kapitals genießen, daher insbesondere länger als drei Jahre vor Zuschlagserteilung rückständige Zinsen sowie Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen ab Zuschlag bis zur tatsächlichen Auszahlung des Meistbots. Zur weiteren Besicherung dieser Kreditforderung übernahm die ers...

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