Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hannelore Pitzal, Rechtsanwältin, Paulanergasse 9, 1040 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Robert W*****, Installateurmeister, ***** vertreten durch Dr.Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Manfred H*****, vertreten durch Dr.Gerald Hausar, Rechtsanwalt, in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 8.August 1995, GZ 41 R 413/95-24, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 25. April 1995, GZ 4 C 264/93g-20, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 5Ob245/97h - Oberster Gerichtshof, 08 Juli 1997
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 3.655,68 (darin enthalten S 609,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisions- verfahrens zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Mit Schriftsatz vom 10.5.1993, beim Erstgericht eingelangt am 19.5.1993, kündigte der Gemeinschuldner (über dessen Vermögen erst im Zuge des Revisionsverfahrens der Konkurs eröffnet wurde, weshalb er in der Folge - nach Fortsetzung des Prozesses durch die Masseverwalterin - weiterhin als Kläger bezeichnet wird) dem Beklagten das im Haus L*****straße 81 in Wien gelegene Geschäftslokal Nr.3 zum 30.9.1993 auf. Als Kündigungsgrund wurde angegeben, daß der Beklagte die vermieteten Räumlichkeiten nicht zur der im Mietvertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung verwende (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG). Das Verfahren ist zufolge rechtzeitiger Einwendungen des Beklagten, in denen er den geltend gemachten Kündigungsgrund bestritt und einen Kündigungsverzicht behauptete, streitig geworden. Konkret brachte der Beklagte vor, daß es sich bei der derzeitigen Benützung des Geschäftslokals (als Lager) um eine gleichwertige (dem Mietvertrag entsprechende) Verwendung handle. Da diese Art der Nutzung seit mehr al...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0021177 - Oberster Gerichtshof, 05 Juni 1953
- Rechtssätz RS0043573 - Oberster Gerichtshof, 26 Mai 1954
- Rechtssätz RS0025971 - Oberster Gerichtshof, 30 Oktober 1922
ERWÄHNT von
