Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian M***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 10.Dezember 1997, GZ 18 Vr 1241/96-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 15Os57/97 - Oberster Gerichtshof, 03 Juli 1997
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsm...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099524 - Oberster Gerichtshof, 31 Mai 1974
- Rechtssätz RS0099547 - Oberster Gerichtshof, 27 April 1971
ERWÄHNT von
