Entscheidungstext 10ObS208/97d - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS208/97d

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec aus dem Kreis der Arbeitgeber und Herbert Böhm aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Rekursverfahren nicht vertreten, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1997, GZ 7 Rs 319/96b-23, womit infolge Rekurses und Berufung der klagenden Partei der Beschluß und das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1.Oktober 1996, GZ 35 Cgs 185/95g-17, als nichtig aufgehoben und das Klagebegehren zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 10ObS208/97d - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 1997

Spruch

Dem Rekurs des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Beschluß des Berufungsgerichtes wird mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat:

"Die Änderung des Klagebegehrens dahin, daß die beklagte Partei schuldig erkannt werde, dem Kläger ab 1.9.1996 eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253 d ASVG zu gewähren, wird nicht zugelassen.

Das Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren ab der in der Tagsatzung vom 1.10.1996 vorgenommenen Klageänderung werden als nichtig aufgehoben.

Die Sache wird zur Erledigung des Begehrens des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension an das Erstgericht zurückverwiesen."

Der Kläger hat die...

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