Entscheidungstext 8ObA170/97a - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8ObA170/97a

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Adamovic und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Schenk und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Leopold K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Richard Köhler und Dr.Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "B*****"-Küchenbetriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock und Dr.Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.März 1997, GZ 8 Ra 348/96x-15, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.August 1996, GZ 8 Cga 106/96g-10, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 8ObA170/97a - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 1997

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger war zunächst als Angestellter der Muttergesellschaft, einer Versicherungsgesellschaft, die alleinige Gesellschafterin der beklagten Partei ist, beschäftigt; mit Wirkung vom 1.5.1991 wurde sein dem KVI (Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte Österreichs, Innendienst) unterliegendes "definitives" Angestelltenverhältnis auf die beklagte Partei vereinbarungsgemäß übertragen. Dabei wurde die weitere Anwendung des KVI mit dem Kläger vereinbart sowie ein "Rückkehrrecht" für den Fall der Auflösung der b...

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