Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer, Dr. Ehmayer, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Franz S*****, ***** vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Norbert K**********, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des einstweiligen Sachwalters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 5. März 1997, GZ 21 R 70/97h-19, den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 9Ob189/97b - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 1997
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 8Ob543/85; - Oberster Gerichtshof, 18 April 1985
- Rechtssätz 8Ob543/85; - Oberster Gerichtshof, 18 April 1985
- Rechtssätz 10Ob1519/96; - Oberster Gerichtshof, 30 Juli 1996
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ERWÄHNT von
