Entscheidungstext 16Ok2/97 - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.16Ok2/97

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Hon.Prof.Dr.Walter Fremuth und Dr.Thomas Lachs in der Kartellrechtssache der Antragstellerin S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Sattler und Schanda, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach § 8 a KartG in eventu Anmeldung (§§ 42 a, 42 c KartG) infolge Rekurses der Antragsgegnerin Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, ***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 29.Oktober 1996, GZ 26 Kt 398/97-10, den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 16Ok2/97 - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1997

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin zeigte an, gemeinsam mit 13 weiteren Gesellschaftern mit Gesellschaftsvertrag vom 15.4.1996 die "TV W***** GesmbH" gegründet zu haben. Unternehmensgegenstand der neu gegründeten GmbH sei die Prüfung der Möglichkeit von privaten Ferseh-Rundfunk in Österreich, die Vorbereitung der Veranstaltung von privatem Fernseh-Rundfunk in Österreich, die Veranstaltung von Fernseh-Rundfunk innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die Herstellung und Gestaltung v...

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