Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 11.April 1997, GZ 20 Vr 3934/96-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 14Os71/97 - Oberster Gerichtshof, 17 Juni 1997
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 12Os76/88; - Oberster Gerichtshof, 16 Juni 1988
- Rechtssätz 14Os72/88; - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1988
- Rechtssätz 14Os71/97; - Oberster Gerichtshof, 17 Juni 1997
ERWÄHNT von
