Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Prof.Christine S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ruhens der Alterspension und Rückforderung infolge Rekursen beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Dezember 1993, GZ 32 Rs 51/93-19, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Juli 1991, GZ 16 Cgs 35/91-8, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10ObS63/94 - Oberster Gerichtshof, 04 Juni 1997
Spruch
I. Der Rekurs der Klägerin wegen Nichtigkeit wird verworfen.II. Dem Rekurs der Beklagten wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:Das Urteil des Erstgerichtes wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß es zu lauten hat:"1. Die Klägerin ist nicht zum Rückersatz eines wegen Ruhens der Alterspension ab 1.1.1989 enstandenen Überbezuges von 7.758,40 S an die Beklagte verpflichtet.2. Das Mehrbegehren, daß die Alterspension der Klägerin ab dem 1.1.1989 nicht ruhe und die Klägerin nicht zum Rückersatz eines weiteren Überbezuges von 44.912,80 S an die Beklagte verpflichtet sei, wird abgewiesen.3. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vierzehn Tagen den Überbezug an Alterspension von 44.912,80 S rückzuersetzen."Die Beklagte hat der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 1.611,52 S USt und 80 S weiterer Barauslagen mit 9.749,12 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die einschließlich 251,50 S USt mit 1.509,10 S bestimmten halben Kosten des Berufungsverfahrens und die einschließlich 301,92 S USt mit 1.811,52 S bestimmten halben Kosten ihrer Rekursbeantwortung ON 22 zu ersetzen.Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung ON 15, ihres Rekurses und ihres Antrages vom 5.7.1996 selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Mit Bescheid vom 22.1.1991 sprach die Beklagte aus, daß von der monatlichen Bruttopension der Klägerin von 13.710 S ab 1.1.1989 3.879,20 S wegen eines Erwerbseinkommens ruhten (§ 94 ASVG) und forderte den Überbezug v...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
