Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabrina B*****, wohnhaft und in Obsorge ihrer Mutter Karin B*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn als Unterhaltssachwalterin, infolge Revisionsrekurses des Vaters Gerhard B*****, vertreten durch Dr.Clement Achammer ua Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 12.März 1997, GZ 1 R 125/97h-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 17.Februar 1997, GZ 9 P 1402/95m-40, bestätigt wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob140/97g - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1997
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung zu fällen.Begründung:Die Ehe der Eltern der mj. Sabrina wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn zu 7 C 42/94y vom 14.7.1994 aus dem Verschulden des unterhaltspflichtigen Vaters ges...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob599/90; - Oberster Gerichtshof, 02 Mai 1990
- Rechtssätz 8Ob543/90; - Oberster Gerichtshof, 09 März 1990
- Rechtssätz 1Ob552/93; - Oberster Gerichtshof, 20 April 1993
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
